Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wohnmobilvermietung
Sehr geehrter Kunde, die nachfolgenden Vermietbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart,
im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Reisemobils Inhalt des zwischen der
Fa. Bike & Snow, Inh.R.Barthel - nachfolgend "Vermieter" genannt - und Ihnen
zustande kommenden Vertrages.
1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht
1.1 Die nachfolgenden Vermietbedingungen (allgemeine Geschäftsbedingungen, im Folgenden AGB
genannt) der Sportbörse Barthel Bike & Snow, (im folgenden "Vermieter" genannt) gelten
ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen des
Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in
Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die
Vermietung des Reisemobils an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.
1.2 Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des
Reisemobils. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von
Reiseleistungen.
1.3 Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag
zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen
über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651a bis 651i. BGB finden auf das Vertragsverhältnis
weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das
Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet.
Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund
fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.
1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.
2. Mindestalter, berechtigte Fahrer
2.1 Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 23 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer
müssen seit mind. einem Jahr in Besitz eines Führerscheins der Klasse III bzw. der Klasse B, bzw. eines
entsprechenden nationalen/internationalen Führerscheins sein.
2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge des Vermieters ein zulässiges Gesamtgewicht
von max. 3,5 Tonnen haben. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das zulässige Gesamtgewicht
von 3,5 Tonnen nicht überschritten wird.
2.3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und max. drei weiteren Fahrern gelenkt werden.
2.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur
zeitweise überlässt, festzuhalten, und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter
hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen.
3. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer
3.1 Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste
des Vermieters. Die Mindestmietdauer beträgt 4 Tage. Die Mehrwertsteuer ist in den Mietpreisen
enthalten. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte
Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet, deren
Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.
3.2 Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Reisemobils durch den Mieter an der VermietStation und endet bei Rückgabe des Reisemobils durch die Mitarbeiter der Vermiet-Station. Die
Übergabe und die Rückgabe des Reisemobils werden bei Vertragsabschluss vereinbart. Es gelten
dann die Zeiten auf dem Mietvertrag. Verspätete Übernahmen die der Vermieter nicht zu vertreten
hat, berechtigen den Mieter nicht zur verspäteten Rückgabe. Ansprüche des Mieters entstehen
dadurch nicht.
3.3 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene
Stunde 50 Euro, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden
Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere
Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten
Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.
3.4 Bei Fahrzeugübergabe ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
4. Buchung, Umbuchung, Rücktritt
4.1 Buchungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziffer 4.2 bindend
4.2 Nach Erteilung der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter per E-Mail oder Post
ist innerhalb von einer Woche eine Anzahlung von 30% Euro zu leisten. Bei Überschreiten dieser Frist
durch den Mieter ist der Vermieter an die Buchung nicht mehr gebunden. In diesem Fall sind die
Stornogebühren gemäß Ziffer 4.4, jedoch mindestens 100 Euro zu zahlen.
4.3 Die dem Mieter bestätigte Buchung kann für denselben Mietzeitraum kostenfrei umgebucht
werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind.
4.4 Die Stornierung von Reisemobilen wird im § 312b, Absatz 3, Satz 6 Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) geregelt. Die Stornierung hat schriftlich per E-Mail, Post oder per Fax zu erfolgen. Bei Rücktritt
von der verbindlichen Buchung durch den Mieter wird folgende Entschädigung (Stornogebühr) fällig:
bis zu 50 Tage vor Übernahme: 25% des Mietpreises
vom 49. bis 15. Tag vor Übernahme: 50% des Mietpreises
ab 14. Tag: 80% des Mietpreises
am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeuges: 95% des Mietpreises
5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1 Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens bis 4
Wochen vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekannt zu gebenden Konto des Vermieters
gebührenfrei eingegangen sein. Sofern der Mieter diese Frist überschreitet, ist der Vermieter nicht
mehr an die Buchung gebunden und kann den Vertrag einseitig stornieren. In diesem Fall sind
Stornogebühren gemäß Ziffer 4.4, jedoch mindestens 300 Euro zu zahlen.
5.2 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 4 Wochen bis zum Anmietdatum) wird der Mietpreis
sofort fällig.
5.3 Versicherungsprämien für Urlaubs-Schutz-Paket, Reiserücktrittskosten-Versicherung werden mit
der Anzahlung in Rechnung gestellt.
5.4 Die Kaution von 1000 Euro muss bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter in Bar hinterlegt
werden.
5.5 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs durch den Vermieter sofort
erstattet.
6. Übergabe, Rücknahme
6.1 Fällt das Fahrzeug aufgrund eines Unfallschadens oder aus anderen Gründen aus, so ist der
Vermieter berechtigt, dem Mieter am Übergabeort innerhalb von 24 Stunden ein Ersatzfahrzeug in
derselben Klasse oder der nächst höheren Klasse zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Ansprüche
des Mieters gegen den Vermieter aufgrund des Ausfalls des Wohnmobils sind ausgeschlossen.
6.2 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung
durch den Vermieter in der Übergabe-Station teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des
Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des
Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.
6.3 Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit dem Vermieter eine
abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird,
das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist.
6.4 Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten der Mietstation durch Einwurf der
Fahrzeugschlüssel oder Fahrzeugpapiere in einen Nachttresor - auf dem nicht gegen unbefugtes
Betreten gesicherten Betriebsgelände der Station oder der Straße - abgestellt, so verlängert sich der
Mietvertrag bis zur Öffnung der Mietstation. In diesem Fall erfolgen die Fahrzeugbesichtigung und
die Erstellung des Rückgabeprotokolls durch die Vermieterin erst zu Beginn der Geschäftszeiten am
nächstfolgenden Werktag. Bis zur Rücknahme des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Mietstation
haftet der Mieter für alle eventuellen Schäden am Fahrzeug.
6.5 Fahrzeugübergaben erfolgen generell nach vorheriger Vereinbarung. Übergabe- und
Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Std. nicht oder nur
aufgrund Verschuldens des Vermieters überschritten werden.
6.6 Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellenden
Übergabeprotokoll. Das Übergabeprotokoll (Check-Out Protokoll) wird Bestandteil des
Mietvertrages. Das Fahrzeug hat Beschädigungen, die im Check-Out Protokoll verzeichnet sind.
Sämtliche vorgenannten Beschädigungen beeinträchtigen die Gebrauchstauglichkeit nicht.
6.7 Treibstoff- und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter. Das Reisemobil wird
vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgegeben werden. Anderenfalls berechnet der
Vermieter die tatsächlich anfallenden Treibstoffkosten zzgl. einer einmaligen Pauschale von 30 Euro.
6.8 Der Abwassertank und der Wassertank sind durch den Mieter vollständig zu entleeren.
6.9 Dem Mieter wird bei Vertragsabschluss eine Innenreinigung für 95 Euro angeboten. Der Mieter
erhält bei Übergabe ein innen gereinigtes Fahrzeug. Das Fahrzeug ist rein wieder abzugeben.
Andernfalls berechnet der Vermieter für die Innenreinigung eine Pauschale in Höhe von 95 Euro.
7. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten
7.1 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen
Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst
gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach
dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder gewerblicher
Personenbeförderung; für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht,
insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.
7.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu
verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu
beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu
überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in
verkehrssicherem Zustand befindet.
7.3 Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen in den Fahrzeugen ist grundsätzlich
verboten – sollte trotzdem im Innenraum geraucht werden, berechnen wir hierfür eine Gebühr von
500 Euro. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Mitnahme von Tieren jeglicher Art ist nicht gestattet.
Wenn nachweislich Tiere mitgenommen wurden, wird hierfür eine Gebühr von 500 Euro. berechnet.
7.4 Bei der Benutzung von Fähren bzw. Autozügen ist eine Autozug- bzw. Fährversicherung
abzuschließen. Die Versicherungspolice ist dem Vermieter spätestens vor Reisebeginn vorzulegen
bzw. beim Vermieter bei Übergabe abzuschließen. Auf Fähren oder Autozügen werden Schäden
oder der Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang durch die Vollkaskoversicherung des
Vermieters nicht übernommen. Sofern der Mieter keine Autozug- bzw. Fährversicherung abschließt
sind sämtliche Kosten eines Unfalls oder Totalverlustes des Fahrzeugs durch Untergang vom Mieter
zu tragen.
8. Verhalten bei Unfällen
8.1 Bei einem Unfall ist dafür Sorge zu tragen, dass die Unfallstelle schnellstmöglich abgesichert
wird. Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort
die Polizei und den Vermieter (Telefon-Nummer auf dem Mietvertrag) zu verständigen, spätestens
jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht
anerkannt werden. Die Haftungsreduzierung der Versicherung entfällt, wenn keine polizeiliche
Unfallaufnahme erfolgt ist.
8.2 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen
schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen.
8.3 Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter
trägt die Verantwortung, dem Vermieter diesen Unfallbericht schnellstmöglich zukommen zu lassen.
9. Auslandsfahrten
9.1 Auslandsfahrten in die Länder: Belgien, Dänemark, Ungarn, England, Finnland, Frankreich, Island,
Italien, Kroatien, Luxemburg, Liechtenstein, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal,
San Marino, Schottland, Schweden, Slowenien, Spanien, Schweiz, Vatikanstadt, Tschechien, Slowakei,
Estland, Russland und Wales sind gestattet.
9.2 Mit Datum vom 01.08.2014 wurde der Länderzuschlag eingeführt. Mit dem Länderzuschlag
werden landesspezifische Gegebenheiten wie Entfernungen, Werkstattdichte und Risiken
berücksichtigt, die zu höheren Kosten durch Beschädigung bzw. Reparatur / Service und Abschleppen
führen können. Der Länderzuschlag wird für folgende Länder erhoben: Bulgarien, Estland, Finnland,
Frankreich (Süd), Großbritannien, Kroatien, Irland, Monaco, Malta, Norwegen, Portugal, Schweden
und Slovenien und beträgt 10 Euro pro Tag inkl. Mehrwertsteuer.
9.3 Fahrten außerhalb der aufgeführten Länder sowie Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind
grundsätzlich verboten.
10. Mängel des Reisemobils
10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind,
sind ausgeschlossen.
10.2 Der Vermieter haftet insbesondere nicht für die vom Mieter zu verantwortende Mängel, die
durch unsachgemäße Benutzung des Wohnmobils und dessen technischer Einrichtungen
herbeigeführt wurden.
10.3 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter
noch während der Mietzeit schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen.
Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen.
11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug
11.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 50 Euro ohne
weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters (Kostenvoranschlag) in Auftrag
gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie
der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziffer 12 für den Schaden haftet.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.
11.2 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen
Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den
Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren.
Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur oder Feiertag bzw. Wochenende), die die
Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
11.3 Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der
Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt,
dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt
der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem.
§ 543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Reisemobil einer
niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter
die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.
2. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung
12.1 Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei
Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1000 Euro sowie bei
Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1000 Euro pro
Schadensfall berechnen.
12.2 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:
a. wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden
b. wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht
begeht.
c. wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziffer 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der
Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des
Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
d. wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziffer 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat
weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
e. wenn Schäden auf einer nach Ziffer 7.1 verbotenen Nutzung beruhen.
f. wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 7.2 beruhen.
g. wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das
Fahrzeug überlassen hat
h. wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265,
Breite StVO Zeichen 264) beruhen
i. wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen
12.3 Zur zügigen Abwicklung kann der Vermieter entstandene Schäden über Kostenvoranschläge
abrechnen. Sofern der Mieter die Abwicklung des Schadens über eine Rechnung verlangt, sind
Mietausfallkosten für die Standzeit des Fahrzeugs vom Mieter zu tragen. Für Verbringungskosten
berechnet der Vermieter eine Aufwandspauschale von 50 Euro zzgl. MwSt. - Reparaturkosten, durch
den Vermieter werden mit 50 Euro pro Stunde zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt.
12.4 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden
Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es
sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter erhebt für den
Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 10 Euro zzgl. MwSt. Der Mieter
trägt etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz. Der Mieter erklärt sich
ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vermieter Mietpreise, Schäden, Gebühren, Abgaben,
Bußgelder und Strafen über die Kreditkarte des Mieters abrechnen und diese belasten darf.
13. Haftung des Vermieters, Verjährung
13.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache
Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren
Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks
von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von
Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.
13.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach
dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit oder der Freiheit.
13.3 Ansprüche, die nach Ziffer 13.1 nicht ausgeschlossen, sondern nur ihrem Umfang nach
beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den,
den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Mit Ausnahme von
Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der
Freiheit beruhen und solchen nach dem Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung
an.
14. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
14.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert
14.2 Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben,
wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das
gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten
Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend
gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus
kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und
Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter
sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies
erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw.
Verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines
technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.
15. Gerichtsstand
15.1 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist Pirna der
Gerichtsstand.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen
Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden,
dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt
und gelten als solche vereinbart.
Sportbörse Barthel Bike & Snow, Inh. R.Barthel, Clara-Zetkin-Str.4, 01796 Pirna